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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Passion Southafrica

Allgemeine Reisebedingungen der Passion Southafrica UG

Sehr geehrter Reiseteilnehmer, beachten Sie bitte die folgenden Reisebedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Passion Southafrica UG, Bad Nauheimer Strasse 4, 64289 Darmstadt - nachfolgend Passion Southafrica - regeln und die Sie mit Ihrer Buchung bestätigen und anerkennen. 
 

1. Abschluss eines Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Passion Southafrica UG, Bad Nauheimer Strasse 4, 64289 Darmstadt - nachfolgend Passion Southafrica - den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Passion Southafrica zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird Passion Southafrica dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.

Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 3Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt. Ändert der Kunde im Rahmen seiner Annahmeerklärung das neue Angebot von Passion Southafrica, dann führt das nicht zum Vertragsschluss, sondern stellt seinerseits ein neues Angebot (eine neue Anmeldung) des Kunden dar, das einer Annahme durch den Reiseveranstalter Passion Southafrica bedarf, um zum Vertragsschluss zu führen.

 

2. Besondere Bedingungen für Reisen im Zusammenhang mit der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010™ (insbesondere für die Ticketbuchung) und der FIFA Frauen Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2011

2.1 Passion Southafrica wurde von der FIFA / MATCH autorisiert, Reisen im Zusammenhang mit der FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010™ und FIFA Frauen Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2011™ zu veranstalten. Durch die entsprechende Lizenzierung unterliegen diese Reisen und die damit verbundenen Ticketbuchungen besonderen Vorgaben der FIFA, die der Kunde zur Kenntnis nehmen und anerkennen muss, um die Reise buchen und die Tickets nutzen zu können.

Mit seiner Anmeldung bestätigt der Kunde, dass er die „Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen" und die „Sales Regularies (Ticket-Verkaufs-Richtlinien)" der FIFA von Passion Southafrica zur Kenntnis erhalten hat und dass er diese akzeptiert. Um die gewünschten Tickets zu erhalten, ist der Kunde aufgrund der FIFA-Vorgaben zusätzlich verpflichtet, die Kenntnis und die Akzeptanz der vorgenannten Geschäftsbedingungen und Richtlinien durch gesonderte Erklärungen zu bestätigen.

Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, die Vorgaben des von der FIFA und weiteren verantwortlichen Organisationen in Kraft gesetzten „Stadion-Verhaltenskodex", der ihm gleichfalls von Passion Southafrica überlassen wurde, zu beachten und zu akzeptieren.

2.2 Passion Southafrica weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass Verstöße des Kunden gegen die genannten Vorgaben der FIFA dazu führen können, dass die Teilnahme an den Fussballveranstaltungen entschädigungslos unmöglich wird.

2.3 Voraussetzung für die Buchung und Ausstellung der Tickets ist nach den FIFA-Bedingungen die Angabe von persönlichen Daten der Kunden. Der Kunde hat neben dem Namen seine Anschrift und die Nummer seines Reisepasses anzugeben. Er erklärt sich damit einverstanden, dass diese Daten an die FIFA bzw. die von der FIFA beauftragten Unternehmen weitergegeben und entsprechend zur Vertragserfüllung verwendet werden.

2.4  Besonderheiten und Mindesteilnehmerzahl bei der FIFA Frauen Fussball-Weltmeisterschaft Deutschland 2011™
**Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass vom Verein der Mannschaftsbus Hannover 96 und/oder Eintracht Frankfurt noch kurzfristig benötigt wird, verpflichtet sich der Veranstalter ein adäquates Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Abfahrts-Treffpunkte und genaue Abfahrtszeiten der Zusteigemöglichkeiten werden spätestens mit den Reiseunterlagen bekannt gegeben.

Die verfügbaren Plätze sind streng limitiert. Reiseplätze werden chronologisch nach Eingang des Antragsformulars vergeben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bei Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl für einen Abfahrts-Ort von 16 Reisenden, eine Anpassung der Reiseroute durchzuführen und bereits gebuchte Kunden von dem nächstmöglichen VIP-Team-Bus abholen zu lassen, oder die Reise auch abzusagen. Geleistete Zahlungen werden im Falle der Reiseabsage zurück erstattet.

 

3. Bezahlung

Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 30 v. H. des Reisepreises fällig, die innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bestätigung und des Sicherungsscheins auf das von Passion Southafrica angegebene Konto zu überweisen ist. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen 4 Wochen vor Reiseantritt gegen Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 8.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. Frühbuchervergünstigungen werden bei dem in der Reisebestätigung angegebenen Reisepreis berücksichtigt. Rücktrittentgelte sind sofort fällig.

Kommt der Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist Passion Southafrica nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer 6.1 zu verlangen.

Abweichende Vereinbarungen gehen den AGB`s vor.

 

4. Leistungen und Prospektangaben

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für Passion Southafrica insofern bindend, als dass bei Buchungen für Reisen zur FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010™ eine Reise in einer Kategorie gebucht wird, deren einzelne Bestandteile noch gleichwertig geändert werden können. Insbesondere bei Buchungen vor dem 04.12.2009 steht aufgrund der erst dann stattfindenden Auslosung der WM-Gruppen der Reiseverlauf im Detail noch nicht fest. Passion Southafrica behält sich deshalb ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluß berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann darüber hinaus insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:

1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,

2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden. Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.

 

5. Leistungs- und Preisänderungen

5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Passion Southafrica verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Passion Southafrica eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.

5.2 Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Passion Southafrica

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Passion Southafrica den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Passion Southafrica eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

5.3 Der Reisende hat die unter 5.1 und 5.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich wird Schriftform empfohlen.

 

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Passion Southafrica. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Passion Southafrica Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen.

Passion Southafrica kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren.

In jedem Fall bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass Passion Southafrica im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.

Für die Reisen zur FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Südafrika 2010™ werden

bis 30. Tag vor Reiseantritt 30 % des Gesamtpreises
bis 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60 % des Gesamtpreises
bis 8. Tag vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis 4. Tag vor Reiseantritt 75 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.

6.2 Abweichend von 6.1 kann der Kunde bei Buchungen, die erfolgen, bevor sich die deutsche Fußballnationalmannschaft für die WM qualifiziert, gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 100,00 EUR pro Person vom Vertrag zurücktreten, wenn sich die deutsche Mannschaft nicht qualifiziert. Kündigt der Kunde nicht, dann folgt er einem anderen Top-Team entsprechend der kategorisierten Reisebeschreibung.

6.3 Sofern Umbuchungen der gesamten Reise oder von Teilleistungen möglich sind, wird Passion Southafrica diese auf Kundenwunsch bis 30 Tage vor Reisebeginn vornehmen. Passion Southafrica ist berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten dem Kunden in tatsächlich entstehender Höhe in Rechnung stellen. Passion Southafrica kann diese Mehrkosten auch pauschal mit 50,00 EUR pro Person in Rechnung stellen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, Passion Southafrica nachzuweisen, dass dadurch geringere Kosten entstanden sind.

Änderungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nummer 6.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.

6.4 Bis zum Reisebeginn (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen Zeitraums und insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben der FIFA gemäß Nr. 2 diese Bedingungen) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern das organisatorisch durchzuführen ist. Passion Southafrica kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder FIFA-Vorgaben entgegenstehen.

Tritt eine dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder) gegenüber Passion Southafrica als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich Passion Southafrica bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.

 

8. Rücktritt und Kündigung durch Passion Southafrica

Passion Southafrica kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Passion Southafrica deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

b) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Passion Southafrica verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.

 

9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Passion Southafrica als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Passion Southafrica für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Passion Southafrica verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den Reisenden zur Last.

 

10. Haftung des Reiseveranstalters

10.1 Passion Southafrica haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

(1) Die gewissenhafte Reisevorbereitung

(2) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger

(3) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reiseleistungen, sofern Passion Southafrica nicht gemäß Nummer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat

(4) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

10.2 Passion Southafrica haftet entsprechend Nr. 12 für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

 

11. Gewährleistung

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Passion Southafrica kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Passion Southafrica kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind unverzüglich an die in den Reiseunterlagen bezeichnete Passion Southafrica Reiseleitung, die Vertretung von Passion Southafrica im Reisegebiet, oder falls keine örtliche Reiseleitung vorgesehen ist, direkt an den Leistungserbringer mit dem Auftrag der Weiterleitung in Schriftform (Telegramm, Telefax, E-Mail etc.) zu richten.

b) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Passion Southafrica innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn, dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.

d) Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Passion Southafrica nicht zu vertreten hat.

 

12. Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit Passion Southafrica für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2 Für Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen. 12.4 bleibt unberührt, auch soweit die Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinaus geht.

12.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12.4 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern Passion Southafrica in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

12.5 Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und Kulturveranstaltungen, etc.) haftet Passion Southafrica nur als Vermittler. Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 12.1 bis 12.4 genannten Grundsätzen beschränkt.

 

13. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den Reiseveranstalter an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw. Schadensersatz nicht ein.

 

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Abweichend davon sind Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Passion Southafrica oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.

 

15. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Passion Southafrica steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Passion Southafrica haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass Passion Southafrica die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat einholen. Allgemeine Informationen geben insbesondere Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, Tropenmediziner, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

 

16. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren.

Die Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten.

Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste" unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor der Buchung auf Wunsch auch übersandt.

 

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Abweichende Vereinbarungen gehen den AGB`s vor. 

 

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Vertrags- und Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten sich nach deutschem Recht.

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.